Zum 11. Dezember 2025 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Weiterbildungslandesverordnung in Kraft getreten. Mit der Novellierung werden Zuständigkeitsregelungen aktualisiert, Qualitätsstandards angepasst, Gebührenfragen neu geordnet sowie Regelungen zur Barrierefreiheit und zur Weiterbildungsdatenbank weiterentwickelt.
Die vorgenommenen Änderungen betreffen zentrale Rahmenbedingungen für staatlich anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern – organisatorisch, finanziell und in der praktischen Durchführung von Bildungsangeboten. Der Verband der Bildungsunternehmen MV (VBU) hat sich daher im Anhörungsverfahren am 28. Juli 2025 mit einer ausführlichen Stellungnahme in den Gesetzgebungsprozess eingebracht und die Perspektive der Bildungsdienstleister vertreten.
Barrierefreiheit: Ziel gestärkt, Umsetzung realistisch ausgestaltet
Ein wesentlicher Schwerpunkt der Novellierung ist die stärkere Verankerung der Barrierefreiheit. Künftig sollen Einrichtungen barrierefreie Zugänge sowie entsprechend gestaltete Lehrmittel vorhalten.
Der VBU unterstützt ausdrücklich das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an Bildung. Zugleich wurde im Anhörungsverfahren darauf hingewiesen, dass insbesondere im gewerblich-technischen Bereich vollständige bauliche Anpassungen nicht in jedem Fall ohne unverhältnismäßigen Aufwand oder entsprechende Finanzierung realisierbar sind. Weiterbildung findet häufig in Werkstätten, an Maschinen oder in Bestandsgebäuden statt, deren bauliche Struktur nur begrenzt veränderbar ist.
In der verabschiedeten Fassung wurde eine differenzierte Regelung aufgenommen: So kann von einzelnen Anforderungen im Einzelfall abgesehen werden, wenn ihre Umsetzung mit unverhältnismäßigem Mehraufwand verbunden wäre oder wenn eine Teilnahme aufgrund der Art oder Zielsetzung der Maßnahme offensichtlich nicht in Betracht kommt.
Damit wird Barrierefreiheit als verbindlicher Maßstab verankert, ohne die staatliche Anerkennung faktisch an bauliche Voraussetzungen zu knüpfen, die außerhalb des realistischen Handlungsspielraums vieler Bildungsdienstleister liegen. Diese Ausgestaltung schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen gesellschaftlichem Anspruch und praktischer Umsetzbarkeit.
Hinsichtlich der implementierten Soll-Regelung zur Bereitstellung von Informationen in „barrierefreier Form“ besteht aus Verbandssicht weiterhin Konkretisierungsbedarf. Eine nähere Definition wurde nicht aufgenommen. Für die Praxis wird entscheidend sein, eine rechtssichere und handhabbare Auslegung zu gewährleisten.
Qualitätsstandards und Anerkennung: Aktualisierung und Klarstellung
Die Liste der anerkannten Qualitätsmanagement-Zertifikate wurde an die aktuelle Zertifizierungspraxis angepasst (u. a. ISO 9001, ISO 29993, AZAV, QVB, QESplus, DVWO). Damit wird die Entwicklung der vergangenen Jahre nun auch normativ nachvollzogen.
Zudem wird die bisherige Verwaltungspraxis ausdrücklich geregelt: Eine staatliche Anerkennung kann rückwirkend bis zum Beginn der Gültigkeit des Qualitätsmanagement-Zertifikats ausgesprochen werden.
Die bisher unmittelbar in der Verordnung geregelte Verwaltungsgebühr entfällt; künftig erfolgt die Festsetzung über die Kostenverordnung des zuständigen Ministeriums. Ziel ist eine flexiblere Anpassung an Kostenentwicklungen. Für Bildungsdienstleister bedeutet dies, die weitere Ausgestaltung aufmerksam zu verfolgen.
Weiterbildungsdatenbank: Kontinuität gesichert, Finanzierungsfrage geöffnet
Auch die Regelungen zur Weiterbildungsdatenbank wurden angepasst. Im Entwurf vorgesehen war die Änderung der Formulierung von „der Weiterbildungsdatenbank“ zu „einer Weiterbildungsdatenbank“ sowie die Streichung der Festlegung auf eine Vollfinanzierung.
Die bestehende Weiterbildungsdatenbank ist ein zentrales Transparenz- und Informationsinstrument im Weiterbildungssystem Mecklenburg-Vorpommerns. Ihre landesweite Sichtbarkeit, Neutralität und breite Akzeptanz sind für Anbieter wie für Teilnehmende von erheblicher Bedeutung.
In der verabschiedeten Fassung bleibt es bei der Bezeichnung „der Weiterbildungsdatenbank“. Damit wird ihre zentrale Stellung weiterhin ausdrücklich anerkannt. Ihre Finanzierungsform wird künftig jedoch im Rahmen haushaltsrechtlicher Entscheidungen bestimmt. Der VBU hat im Anhörungsverfahren darauf hingewiesen, dass eine mögliche Kostenverlagerung auf Bildungsdienstleister – insbesondere kleinere Anbieter – die flächendeckende Beteiligung und damit die Aussagekraft der Datenbank beeinträchtigen könnte. Entscheidend bleibt, dass die Datenbank ihre Funktion als neutrales, landesweites Informationsinstrument dauerhaft erfüllen kann.
Einordnung des VBU
Die Novellierung stellt einen Modernisierungsschritt dar und trägt veränderten rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen Rechnung. In zentralen Punkten – insbesondere bei der Ausgestaltung der Barrierefreiheitsregelung und der Sicherung der Rolle der Weiterbildungsdatenbank – konnten praxisrelevante Aspekte aus Sicht unserer Mitglieder in die endgültige Fassung einfließen.
Für den VBU bleibt maßgeblich, dass gesetzliche Vorgaben rechtssicher, verhältnismäßig und in der Praxis umsetzbar ausgestaltet sind. Der Verband wird die Anwendung der neuen Regelungen konstruktiv begleiten und auftretende Umsetzungsfragen in den fachlichen Austausch einbringen.