Satzung – die Grundlage der Verbandsarbeit des VBU

Die Satzung regelt die Ziele, Aufgaben und Strukturen unseres Verbandes. Sie bildet das Fundament für eine transparente und verlässliche Zusammenarbeit aller Mitglieder und Organe.

Satzung Verband der Bildungsunternehmen MV e.V.

Der Fachverband für Berufsbildung

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verband der Bildungsunternehmen MV e.V.“ kurz: VBU MV.

(2) Sitz des Vereins ist Schwerin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins

(1) Ziel des Vereins ist die Förderung der beruflichen Bildung (Aus-, Fort-, und
Weiterbildung inklusive Berufsorientierung) für Unternehmungen insbesondere aus
Industrie, Handwerk, Handel, Dienstleistung, Landwirtschaft, Pädagogik und
Verwaltung. Seine Aufgabe besteht u.a. darin die Interessen seiner Mitglieder
gegenüber Dritten zu vertreten.

(2) Der Verein wird keine zu versteuernde Aktivitäten durchführen und somit nicht in den
Wettbewerb zu seinen Mitgliedern treten.

(3) Der Satzungszweck wird einerseits durch die Zusammenarbeit mit verschiedenen
Gremien, deren Tätigkeit in erster Linie auf die Aus-, Fort- und Weiterbildung von
Jugendlichen und Erwachsenen gerichtet ist, mit Unternehmungen, Institutionen oder
Behörden, insbesondere in Mecklenburg-Vorpommern, die bestrebt sind, über
qualifizierte Mitarbeitende zu verfügen, verwirklicht. Andererseits sollen durch die
Mittelbeschaffung Netzwerkarbeit, Lobbyarbeit und Veranstaltungen im Rahmen der
Verwirklichung der Verbandszwecke gefördert werden.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Aufwendungen,
die den Mitgliedern durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit entstehen, dürfen nach Vorlage
von Einzelnachweisen ersetzt werden. Für Fahrt- und Reisekosten können
Aufwendungen pauschal nach dem Landesreisekostengesetz erstattet werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3. Mitgliedschaft

(1) Natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, gewerbliche
Unternehmen sowie Vereine und Verbände, die den Verein fördern und unterstützen
wollen, können die Mitgliedschaft erwerben. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu
beantragen. Für die Aufnahme ist ein Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit notwendig.

(2) Es besteht die Möglichkeit einer Ehrenmitgliedschaft.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a. durch Austritt, der gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 6
Monaten zum Jahresende schriftlich zu erklären ist,

b. durch Ausschluss durch den Vorstand,

c. durch Tod bei natürlichen Personen.

d. bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder Löschung oder, wenn über
das Vermögen der juristischen Person ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist.

(4) Gegen die Ablehnung der Aufnahme eines Mitgliedes kann innerhalb eines Monats
nach Zugang Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung
entscheidet.

(5) Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn sie schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzen.

(6) Gegen den Ausschluss aus dem Verein kann innerhalb eines Monates schriftlich
Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung.

§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins zu fördern.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, in Kommissionen
und Ausschüssen mitzuarbeiten und Vorschläge und Beschlussentwürfe zu
unterbreiten.

(3) Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

§ 5. Mitgliedsbeiträge

(1) Zur Deckung der Aufwendungen des Vereins kann ein jährlicher Beitrag erhoben
werden, der durch eine Beitragsordnung geregelt wird.

(2) Der Beitrag ist im Falle seiner Erhebung zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig
und bis zum 15. Februar des Jahres zu bezahlen.

§ 6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7. Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und sollte sieben Mitglieder nicht
überschreiten. Er wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von drei
Jahren gewählt.

(2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden allein oder durch einen der beiden
Stellvertreter jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
Im Innenverhältnis ist bestimmt: die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten nur bei
Verhinderung des Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie
mindestens zwei Stellvertreter.
Der Vorstand entscheidet bei Beschlussfassung mit Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlussfassung
kann im Umlaufverfahren erfolgen. 
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Vorstandsmitglieder
anwesend sind.

(4) Der Vorstand kann zur Realisierung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden, die dem
Vorstand rechenschaftspflichtig sind.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung
für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.

(6) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von
einem seiner Stellvertreter, in Textform einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei
Wochen. Diese Frist kann aus wichtigem Grund abgekürzt werden. Eine
Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder
dieses verlangen. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein stellvertretender
Vorsitzender, leitet die Sitzung.

Vorstandsmitglieder können an der Sitzung im Wege der fernmündlichen und/oder
elektronischen Kommunikation (beispielsweise Bild und/oder Tonübermittlung)
teilnehmen und ihre Stimmrechte ausüben. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

§ 8. Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen.

(2) Für die Geschäftsführung erlässt der Vorstand eine Geschäftsordnung für die im § 2
beschriebenen Aufgabenbereiche.

§ 9. Mitgliederversammlung

(1) Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter lädt zur Mitgliederversammlung des Vereins
mindestens zwei Wochen vor der Sitzung in Textform unter Angabe der Tagesordnung
ein und leitet die Versammlung. Er ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn diese von mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Auf
dieser Versammlung ist der Jahres- und Rechenschaftsbericht des Vorstandes
einschließlich der von den Kassenprüfern geprüften Jahresabschluss vorzulegen sowie
über die Entlastung des Vorstandes/des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und
die Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das bevorstehende Jahr zu beschließen.

(3) Anstelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 2 kann zu einer virtuellen
Mitgliederversammlung mit audiovisueller Datenübertragung sowie in Kombination
verschiedener Verfahrensarten (Hybridversammlung) einberufen werden. Die virtuelle
Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs.
2 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies
den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem
nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt.
Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig Zugangsdaten Die sonstigen Bedingungen der
virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen
über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die
Auflösung des Vereins ist unzulässig.

(4) Die Beschlüsse haben für die Mitglieder des Vereins bindenden Charakter, sofern sie
nicht dem öffentlichen und privaten Recht widersprechen. Einsprüche können in der
Mitgliederversammlung und beim Vorstand geltend gemacht werden. Die begründete
Entscheidung ist durch den Vorstand innerhalb von 4 Wochen zu treffen.

§ 10. Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten des
Vereins:

a. Bei Änderungen des Vereinszwecks müssen alle Mitglieder gehört werden, nicht
anwesende Mitglieder in Textform.

b. entschieden wird mit der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder über

i. Satzungsänderungen
ii. Auflösung des Vereins gemäß § 11, Absatz 1 dieser Satzung,

c. entschieden wird mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder über

i. Genehmigung des Jahresabschlusses
ii. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
iii. Neuwahl des Vorstandes
iv. Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von drei Jahren. Diese dürfen
nicht Mitglied des Vorstandes sein.
v. Genehmigung des vorgeschlagenen Wirtschaftsplans
vi. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge (Beitragsordnung)
vii. Einsprüche gegen die Ablehnung der Aufnahme von Mitgliedern und
gegen den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein

(3) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das der
Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen. Es wird den Mitgliedern ggfs.
auch durch digitale Medien zugeleitet.

(4) Beurkundungen der Mitgliederversammlung sind nicht notwendig.

§ 11. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Stiftung Bildung (Palais am Festungsgraben, Am
Festungsgraben 1, 10117 Berlin), die es ausschließlich und unmittelbar für den gemeinnützigen
Zweck der Förderung der Erziehung und Bildung sowie des bürgerlichen Engagements zu verwenden
hat.

§ 12. Sonstiges

(1) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
bevollmächtigt, die Satzung behördlichen Einwendungen anzupassen, soweit sie in
ihrem Kern nicht berührt wird.

(2) Der Verein wird in das Vereinsregister Schwerin eingetragen.

Schwerin, den 30.01.2024